Der Ortenaukreis hat die höchste 7-Tage-Inzidenz in Südbaden. Weil der Wert an drei Tagen in Folge über 150 war, gilt ab Donnerstag (29.04.2021) die nächste Verschärfung der Bundes-Notbremse. Geschäfte dürfen dabei nur noch Abholgeschäfte („Click&Collect“) anbieten. Ansonsten bleiben die weiteren Regeln bestehen.
Das Robert-Koch-Institut hat am Dienstag (27.04.2021) eine 7-Tage Inzidenz von 158 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Ortenaukreis den Schwellenwert von 150 an drei Tagen in Folge überschritten. Konkret heißt das: Ab Donnerstag (29.04.2021) kommt es im Einzelhandel zu Einschränkungen. Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) ist nicht mehr erlaubt, sondern nur noch die Abholung bestellter Waren vor Ort („Click&Collect“) sowie Lieferdienste.
Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag wieder in Kraft.
(dk)
Die Sieben-Tage-Inzidenz für Covid-19 ist in der Stadt Freiburg schon den vierten Tag in Folge über 50. Ab morgen, Dienstag (23.03.2021) greift deshalb die von der Bundesregierung beschlossene Notbremse für Öffnungen. In Geschäften - ausgenommen Supermärkte, Drogerien und ähnliches - kann dann nur noch mit vorheriger Anmeldung eingekauft werden. Es gilt wieder das Gebot "Click and Meet". Frühestens wenn Freiburg fünf Tage in Folge unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt können Geschäfte wieder öffnen - Stand jetzt.
Noch am Sonntagabend stellte das Gesundheitsamt dies fest. Drei Inzidenzen über 50 (Freitag: 53,2, Samstag: 60,1, Sonntag: 62,7). Zwei Werktage später treten die verschärften Regelungen in Kraft. Die bislang geltenden Lockerungen werden vorerst ausgesetzt.
Alle Regelungen sind indes mit Vorsicht zu genießen: Beim heutigen Bund-Länder-Treffen könnten schon wieder neue bundesweite Verordnungen beschlossen werden. Der Beschlussvorlage ist zu entnehmen, dass es wohl Bundesweit zu Verschärfungen kommt. Grund seien steigende Inzidenzwerte und die grassierenden Corona-Mutationen, heißt es.
(br/dpa)
Ab Dienstag (01.12.2020) tritt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Die bisherigen Regeln werden in den Dezember verlängert und verschärft, wie die grün-schwarze Landesregierung am Montag (30.11.2020) beschlossen hat.
Lockerungen wird es lediglich zu Weihnachten geben. Zwischen 23. und 27. Dezember dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Die Anzahl der Haushalte ist in dieser Zeit nicht geregelt. Während die anderen Länder die Lockerungen bis einschließlich Neujahr aufrecht erhalten, gelten in Baden-Württemberg zu Silvester und Neujahr wieder die vorherigen Beschränkungen. Ob die besagten Lockerungen schlussendlich auch realisiert werden, hänge entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden, heißt es seitens der Landesregierung.
Für Kontakte im privaten Umfeld und in der Öffentlichkeit gilt: Maximal fünf Personen dürfen sich treffen - aus maximal zwei Haushalten. Ausnahmen gelten für Verwandte aus einer Linie - inbegriffen sind Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kinder der jeweiligen Haushalte sind bis einschließlich 14 Jahre ausgenommen. Leben mehr als fünf Personen in einem Haushalt, so darf kein Besuch mehr empfangen werden.
Ab 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Kann am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden, so kann von der Regelung abgewichen werden. Dies gilt auch für Arbeitsplätze unter freiem Himmel, wie auf Baustellen sowie auf dem gesamten Betriebsgelände.
Die Maskenpflicht gilt nicht in Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung - und zwar sowohl für Kinder, als auch für das pädagogische Personal. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht künftig auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie den zugehörigen Parkplätzen. Weiterhin muss der Mund-Nasen-Schutz in stark frequentierten Fußgängerbereichen getragen werden. Dazu können nun, je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten, auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann.
In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.
Bislang geschlossene Einrichtungen bleiben geschlossen, darunter die gesamte Gastronomie, Theater oder Kinos. Übernachtungsangebote im Inland dürfen hingegen zwischen 23. und 27. Dezember für notwendige Zwecke öffnen - dazu zählen in dieser Zeit auch Familienbesuche - jedoch nicht für den Tourismus.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich ab 1. Dezember maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Die Beschränkung gilt nicht für Supermärkte, da diese der Grundversorgung dienen.
"Das Sozialministerium kann den Städten und Gemeinden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen erteilen", teilt die Landesregierung mit. Sie nennt dieses Vorgehen "Hotspotstrategie". Hierfür ist eine Grenze von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angesetzt. Die genauen Maßnahmen werden derzeit noch erarbeitet.
Diese Bestimmungen will das Kultusministerium unter Ministerin Susanne Eisenmann (CDU) in einer gesonderten Verordnung erlassen. Diese soll am Montagabend ausgearbeitet werden. Bereits jetzt steht fest: Künftig gilt die Maskenpflicht im Unterricht für alle weiterführenden Schulen, berufliche Schulen sowie sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren - sowohl in öffentlicher wie in freier Trägerschaft.
(br/dpa/bawü)
Die Corona-Verordnungen in Baden-Württemberg werden über die Weihnachtsfeiertage gelockert und anschließend wieder verschärft. Dies hat die grün-schwarze Landesregierung am Montag (30.11.2020) beschlossen. Zwischen 23. und 27. Dezember sollen sollen Hotelübernachtungen erlaubt werden, damit die Menschen ihre Familien besuchen können. Davor und danach werden die Auflagen jedoch verschärft.
Bund und Länder hatten sich vergangene Woche für Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis während der Feiertage und dem Jahreswechsel ausgesprochen. Zwischen 23. Dezember und 1. Januar sollten demnach Treffen von bis zu zehn Personen plus Kinder bis 14 Jahren erlaubt werden. Dem baden-württembergischen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann (Grüne) war der Zeitraum zu lang, weswegen die Landesregierung eigene Regelungen verabschieden will. Diese waren im Laufe des Montags verkündet.
(Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert...)
(br)