Ab 1. Juni muss der Mieter den Makler nur noch dann bezahlen, wenn er ihn auch selbst auf Wohnungssuche geschickt hat: Ab sofort gilt das „Bestellerprinzip“. Doch was bedeutet das neue Gesetz zur Maklerprovision in der Praxis? Eine Übersicht:
Was verbirgt sich hinter dem Begriff Bestellerprinzip?
Hinter dem etwas hölzernen Ausdruck steckt eine einfache Regelung: Wer einen Makler bestellt, muss für seine Dienste auch zahlen. Das gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen. Das Bestellerprinzip gilt nur bei der Vermietung von Wohnraum. Beim Kauf von Immobilien kommt es nicht zum Tragen.
Wann müssen Mieter für einen Makler zahlen?
Mieter müssen ab dem 1. Juni die Courtage nur zahlen, wenn sie selber einen Makler mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragen. "Die Wohnung muss der Makler dann auch nur für diesen Mieter finden", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Für eine Wohnung, die sich bereits im Bestand des Maklers befindet, muss der Interessent nicht zahlen." Denn hier hat ja der Vermieter bereits den Auftrag zur Vermittlung erteilt.
Gibt es Fallen für Mieter?
Die Regelungen im Gesetz sind eindeutig. Sie können nicht einfach umgangen werden. Lassen Makler Mietinteressenten zum Beispiel bei der Besichtigung einen Auftrag unterschreiben, um sie zur Zahlung der Courtage zu verpflichten, ist das unzulässig. Auch hohe Ablösesummen für Einrichtungsgegenstände, die Vermieter nun möglicherweise fordern, um sich das Geld auf Umwegen zurückzuholen, sind nicht erlaubt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 25 000 Euro.
Was passiert, wenn Mieter doch Provision gezahlt haben?
Wer nach dem 1. Juni zu Unrecht Provision gezahlt hat, kann das Geld zurückfordern.