Mit dem Gratis-Traubenzucker oder einer geschenkten Packung Taschentücher ist ab sofort Schluss
Wer bisher als Patient in einer Apotheke sein Rezept vom Arzt eingelöst hat, bekam in vielen Fällen noch kleine Extras obendrauf.
Damit soll jetzt Schluss sein. Apotheken dürfen in Deutschland ihren Kunden keine Kleinigkeiten mehr zum Einkauf dazu schenken - auch dann nicht, wenn es sich um Produkte mit einem Wert im Centbereich handelt. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag (06.06.2019) entschieden.
BGH sieht Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Nach Auffassung der Richter sind auch Produkte unter einem Euro bereits ein Verstoß gegen geltende Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.
Denn verschreibungspflichtige Medikamente müssen in Deutschland laut Gesetz überall gleich viel Kosten. Wenn die Apotheken noch kleine Werbegeschenke oder Rabattgutscheine dazugeben, würden sie diese Preisbindung unterwandern, so die Begründung.
Es gibt eine Ausnahme von der neuen Regel
Eine große Ausnahme gibt es allerdings: Wer seine Arzneimittel ganz ohne Kassenrezept auf eigene Kosten kauft, für den ändert sich erst einmal nichts. Hier dürfen die Apotheken seit 2004 komplett frei über ihre Preise entscheiden und damit auch kleine Geschenke machen. Möglich ist das aber nur bei Medikamenten, die nicht verschreibungspflichtig sind.
Im konkreten Fall ging es um die Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin. Die eine hatte Gratis-Brötchen bei einem Bäcker in der Nähe verteilt, die andere gab einen Preisnachlass von einem Euro beim nächsten Einkauf. Die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" fand das nicht in Ordnung und hatte geklagt.
(fw)