Egal ob gepflegter Voll- , Retro-Schnauz- oder Dreitagebart
Bärte liegen voll im Trend: Etwa 45 Prozent aller Männer in Deutschland tragen momentan einen Bart. Doch was in der Freizeit wie eine Selbstverständlichkeit klingt, muss im Berufsleben nicht automatisch auch so lässig gesehen werden. Die meisten Chefs legen bei ihren Angestellten sehr viel Wert auf ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, gerade wenn es um Mitarbeiter mit Kundenkontakt geht. Klar, schließlich repräsentiert er ja dabei immer auch ein Stück weit das komplette Unternehmen. baden.fm geht deshalb der Frage nach: Kann der Chef deshalb eine Rasurpflicht für seine Mitarbeiter verhängen?
Persönlichkeitsrecht ist maßgebend - doch Sicherheit kann überwiegen
Grundsätzlich nein, sagen Anwälte für Arbeitsrecht auf unsere Anfrage. Die Entscheidung für einen Bart liegt bei jedem Menschen selbst und gehört damit erst einmal zum geschützten Persönlichkeitsrecht. Der Arbeitgeber hat umgekehrt zunächst einmal keine Rechte, sich in solche freie Entscheidungen seiner Mitarbeiter einzumischen.
Jedoch kann der Chef zum Beispiel bei strengen Hygienevorschriften verlangen, dass der barttragende Arbeitnehmer darüber ein Bartnetz trägt. Aber auchbeispielsweise beim Bedienen von Maschinen, bei denen sich der Mitarbeiter wegen des Bartes verletzen kann, darf der Chef Sicherheitsvorkehrungen treffen und dann doch verlangen, dass das Barthaar gestutzt wird oder gleich ganz wegkommt. Weil die Bartpracht etwa das sichere Anlegen der Atemmaske verhindern würde, ist deshalb zum Beispiel auch bei Feuerwehrleuten der Bart in aller Regel tabu.
Sollte es in einem Unternehmen trotzdem ein Bart-Verbot allein wegen Erscheinungsgründen geben, so muss der Betriebsrat so einer Regelung vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Darüber hinaus müsste die Rasur-Pflicht dann explizit in einer Art Betriebsvereinbarung schriftlich festgehalten sein.
(sh) & (fw)