Verwaltungsgerichtshof in Mannheim weist Berufung eines AfD-Stadtrats zurück
Eine Äußerung des Freiburger Oberbürgermeisters Martin Horn, die er in einer Gemeinderatssitzung gegenüber einem Stadtrat der Alternative für Deutschland getätigt hatte, ist rechtmäßig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim entschieden. „Das ist schade, dass Sie das nicht verstehen, aber vielleicht hängt das auch am eingeschränkten Demokratieverständnis“, hatte Martin Horn dem Stadtrat entgegnet. Nach dem Verwaltungsgericht Freiburg hat nun auch der VGH geurteilt, dass der Oberbürgermeister sich so äußern durfte. Damit wird die Berufung des Stadtrats zurückgewiesen. Das Gericht führt aus, dass die Äußerung des Oberbürgermeisters im Anschluss an einen provokanten Redebeitrag gefallen sei und innerhalb der zu beachtenden Grenzen einer kommunalpolitischen Debatte erfolgt ist.
Freiburger Rechtsamt zufrieden mit der Entscheidung
Das Rechtsamt der Stadt Freiburg zeigte sich mit der Entscheidung zufrieden. „Nun hat auch der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Oberbürgermeister als politischer Akteur in der Gemeinderatsdebatte selbstverständlich nicht neutral sein muss“, sagte am Mittwoch (23.11.2022) der Leiter des Freiburger Rechtsamts, Matthias Müller. Zumal die Äußerung nicht aus dem Nichts kam. „Letztlich sagt das Urteil in einfachen Worten: Wer austeilen will, muss auch einstecken können“, so Müller weiter.
VGH Baden-Württemberg: Horn habe sich als Mitglied des Gemeinderats geäußert
Nach der erfolglosen Klage gegen die Äußerung des Oberbürgermeisters beim Verwaltungsgericht Freiburg hatte der AfD-Stadtrat Berufung beim VGH Baden-Württemberg eingelegt. Diese Berufung wies das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Der Oberbürgermeister habe die Äußerung nicht als Sitzungsleiter, sondern als Mitglied des Gemeinderats getätigt. Damit unterliege er denselben rechtlichen Grenzen wie alle anderen Gemeinderäte, nicht aber einer Neutralitätspflicht. Mit seinen Worten habe er sein
Rederecht wahrgenommen. Denn neben der Leitung der Verwaltung habe der Oberbürgermeister auch eine originär politische Funktion. Deshalb komme ihm als Gemeinderatsmitglied nach der Gemeindeordnung auch ein Rederecht zu, mit dem er im politischen Meinungskampf Stellung beziehen könne.
VGH: Oberbürgermeister hat Grenzen eingehalten
Bei der Ausübung dieses Rederechts müsse der Oberbürgermeister genauso wie jedes andere Gemeinderatsmitglied Äußerungen unterlassen, die etwa als Formalbeleidigung oder Schmähkritik den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf stören. Dabei sei jedoch kein „übertrieben empfindsamer Maßstab anzulegen“, so der VGH. Und diese Grenzen habe der Oberbürgermeister mit seiner Äußerung eingehalten. Dabei sei zu beachten, dass die Äußerung als Reaktion auf einen scharfen Redebeitrag des Stadtrats erfolgte. In dieser habe der den Eindruck erweckt, dass die Neubesetzung bestimmter Gremien und Ausschüsse nicht mit demokratischen Grundsätzen vereinbar sei. Zugleich habe der Stadtrat damit impliziert, dass die Beschlussvorlage der Stadtverwaltung ebenfalls demokratischen Grundsätzen widerspreche.
VGH: Horn habe Auseinandersetzung in der Sache nicht verlassen
Die daraufhin gefallene Äußerung des Oberbürgermeisters nehme hierauf Bezug und „äußere Enttäuschung darüber, dass der Stadtrat nicht verstanden habe, dass nach einer Änderung des Kräfteverhältnisses im Gemeinderat auch eine Anpassung der Kräfteverhältnisse in den Gremien und Ausschüssen erfolgen sollte, und gab als möglichen Grund ein eingeschränktes Demokratieverständnis an.“ Die darin enthaltene Wertung falle angesichts des vorangegangenen zugespitzten und provokanten Redebeitrags des Klägers weniger ins Gewicht. Vielmehr habe der Oberbürgermeister die Auseinandersetzung in der Sache nicht verlassen, sondern sich in überspitzter Weise mit der vorangehenden Äußerung des Stadtrats auseinandergesetzt.
(rg)