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Gebäude nach Sprengung eines Geldautomaten in Lahr schwer beschädigt

Das Haus könnte nach dem Verbrechen nach ersten Einschätzungen einsturzgefährdet sein

Heftige Folgen hatte am Freitagmorgen (16.09.2022) die Explosion eines Geldautomaten im Lahrer Stadtteil Mietersheim. Unbekannte wollten dort offenbar an die Geldscheine im Inneren des Automaten am Fachmarktzentrum gelangen und ihn dafür aufsprengen.

Bei der Durchführung müssen die Kriminellen aber deutlich über ihr Ziel hinausgeschossen sein. Anwohner hatten gegen 03:25 Uhr einen lauten Knall und teils auch eine spürbare Druckwelle mehrere Häuserzüge weiter gemeldet.

Trümmerteile fliegen dutzende Meter weit durch die Luft

Bei der Explosion wurde nicht nur der Geldautomat zerstört, sondern auch das angrenzende Gebäude schwer in Mitleidenschaft gezogen. Durch die Wucht der Detonation sind mehrere Wände eingestürzt, Trümmer wurden  bis zu 40 Meter in die Umgebung geschleudert.

Statiker prüfen nun den ersten Verdacht, wonach das Haus einsturzgefährdet sein soll. Vor Ort sind außerdem auch Beamte des Landeskriminalamts, im Laufe des Tages sollen nach baden.fm-Informationen zudem Experten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vor Ort eintreffen.

Großes Polizeiaufgebot fahndet nach den unbekannten Automatensprengern

Die Kriminalpolizei ist bereits seit dem frühen Morgen mit etlichen Kräften vor Ort und hat eine Fahndung nach den flüchtigen Tätern eingeleitet - bisher ohne bekannte Erfolge. Außerdem ist noch unklar, ob die Verdächtigen auch Beute machen konnten oder ohne Geld die Flucht angetreten haben.

Rund um Lahr war bis in den Vormittag hinein ein starkes Aufgebot von Einsatzkräften unterwegs. Teilweise kam es zu Verkehrsproblemen aufgrund von Straßensperrungen und entsprechenden Rückstaus.

Wer die Beamten mit möglichen Zeugenhinweisen unterstützen kann, erreicht die Ermittler unter Tel. 0781/212820 oder im Ernstfall auch über den Notruf 110.

(fw)

Anmerkung der Redaktion: Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir im ersten Absatz den Begriff "versuchten Geldautomaten-Raub" in "Explosion eines Geldautomaten" geändert. Gemeint war hier nicht der juristische Begriff des Raubes nach §249 StGB.