Zwei Wirte hatten im Eilverfahren geklagt, jedoch ohne Erfolg
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am Dienstag (27.10.2020) die Anträge zweier Gaststättenbetreiber aus Freiburg und Müllheim abgelehnt, die im Eilverfahren gegen die sogenannte Verlängerung der Sperrzeit - also die Sperrstunde für Gaststätten ab 23 Uhr - geklagt hatten. Das Gericht begründete seinen Beschluss damit, dass die Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamts "voraussichtlich rechtmäßig" seien.
Sperrstunde ist verhältnismäßig
Laut Urteil helfe die Sperrzeit dabei, Kontakte zu reduzieren und damit die Gelegenheiten, das Coronavirus zu übertragen, einzudämmen - zumal das Risiko einer Übertragung in Innenräumen gerade durch die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark ansteige, so das Gericht. Gaststätten seien - anders als Beherbergungsbetriebe - typischerweise auf Kontaktaufnahme ausgelegt. Der Hinweis der Antragsteller, die Sperrzeitverlängerung verlagere Feiern und Zusammenkünfte lediglich in private Räume, wies das Gericht als irrelevant zurück. Auch sei die Sperrstunde, trotz der damit einhergehenden wirtschaftlichen Verluste für die Wirte, verhältnismäßig.
(br)