Polizei, Corona, Proteste, Querdenker, Querdenken, Impfgegner, Impfskeptiker, © Klaus-Dietmar Gabbert - dpa-Zentralbild / dpa

Sind Corona-„Spaziergänge“ durch die Versammlungsfreiheit geschützt?

Das ist die Rechtslage zu den jüngsten unangemeldeten Protesten gegen die Corona-Maßnahmen

Seit Wochen halten unangemeldete "Spaziergänge" gegen die Corona-Politik Behörden und Polizei auf Trab. Am Montagabend (03.01.2022) waren zuletzt Zehntausende an unterschiedlichen Städten in Deutschland zusammengekommen. Es gab Anmeldungen, Spontanproteste und Verbote. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage aus?

Grundsätzlich ist die Versammlungsfreiheit in der Demokratie ein hohes Gut. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 8 das Recht, "sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln". Eine Genehmigung braucht es also generell erst einmal nicht.

Bei "Versammlungen unter freiem Himmel" sind aber trotzdem Beschränkungen möglich. Diese sind im Versammlungsgesetz des Bundes geregelt, einige Bundesländer haben zudem eigene Gesetze. Das Bundesgesetz sieht vor, dass Versammlungen im Freien mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe vom Veranstalter bei den Behörden angemeldet werden müssen. Das soll sicherstellen, dass zum Beispiel der Verkehr für einen Demonstrationszug umgeleitet werden kann oder sich die Polizei auf mögliche Gegendemonstranten vorbereiten kann.

Keine Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen - dazu zählen aber nicht alle Zusammenkünfte

Eine Ausnahme sind sogenannte Spontanversammlungen. Damit ist gemeint, dass sich Menschen aus einem aktuellen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter zusammenfinden. Hier gilt keine Anmeldepflicht.

Eine Versammlung kann laut Gesetz verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung «unmittelbar gefährdet ist». Ein Verbot darf aber immer nur das letzte Mittel sein. Auch in der Corona-Pandemie gilt, dass zuerst geprüft werden muss, ob der Infektionsgefahr durch mildere Auflagen begegnet werden kann. Beispielsweise können die Behörden vorschreiben, dass alle untereinander Abstand halten oder Schutzmasken tragen müssen.

Bei Verstößen kann die Polizei Teilnehmer von der Versammlung ausschließen oder diese ganz auflösen. Es drohen Geldbußen. Der Veranstalter oder Leiter kann sich sogar strafbar machen und zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden.

Städte und Gemeinden können weiter einschränken

In den «Spaziergängen» der Gegner der Corona-Maßnahmen wie zuletzt vor allem in Mannheim und Ravensburg, Karlsruhe und Friedrichshafen sehen die Behörden einen Versuch, die Anmeldepflicht zu umgehen, um keine Auflagen zu bekommen: Das Ganze soll so wirken, als sei es gar keine Demonstration oder als habe sich diese spontan ohne Organisator gebildet. Tatsächlich gibt es vorher aber Aufrufe in sozialen Netzwerken wie im Messenger-Dienst Telegram.

Einige baden-württembergische Kommunen sind deshalb dazu übergegangen, solche Versammlungen per Allgemeinverfügung ganz zu verbieten. In der Stuttgarter Innenstadt etwa sind seit Jahresanfang bis 31. Januar «alle nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen» gegen die Corona-Maßnahmen untersagt, die «mit generellen Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen"» verbunden sind. Angemeldete Versammlungen bleiben möglich.

(dpa)