Die Landesregierung beantwortet auf ihrer Website Fragen zu Rauchwarnmeldern. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengefasst:
- Seit wann gilt die Rauchwarnmelderpflicht?
Seit dem 22. Juli 2013 gilt die Verpflichtung für Neubauten. Bis zum 31. Dezember 2014 mussten alle bestehenden Gebäude nachgerüstet werden. - Wo müssen Rauchwarnmelder installiert sein?
Aufenthaltsräume, in welchen Personen schlafen, sowie Rettungswege von diesen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppeninnerhalb der Wohnung) müssen mit mindestens einem Melder ausgestattet sein. - Wer muss die Warnmelder installieren und bezahlen?
Der Einbau muss durch die Bauherren eingebaut werden. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Frage nach den Kosten ist mietrechtlich zu klären. - Wer ist für die Betriebsbereitschaft verwantwortlich?
Der unmittelbare Besitzer ist für die Betriebsbereitschaft verantwortlich, es sei denn der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen. - Woran erkenne ich gültige Rauchwarnmelder?
Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen. - Muss ich mit Strafe rechnen, wenn Verpflichtungen nicht eingehalten werden?
Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig, ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen - Wird der Einbau, die Betriebsbereitschaft überprüft?
Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen. - Wer kommt für die Kosten eines Fehlalarms auf?
Da Rauchwarnmelder nur in dem Raum alarmieren, in dem sie installiert sind, erfolgt die Alarmierung der Feuerwehr in der Regel durch eine Person, die das Signal eines Rauchwarnmelders wahrnimmt. Die alarmierende Person ist nur dann kostenersatzpflichtig, wenn ihr für die Fehlalarmierung Vorsatz oder grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen vorgeworfen werden kann.