Scheinwerfer, Auto, Verkehr, © Pixabay

In der Ortenau gilt ab Montag eine nächtliche Ausgangsbeschränkung

Grundsätzlich gilt dann: Zwischen 21 und 5 Uhr darf die eigene Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden

Weil die Corona-Infektionszahlen in der Ortenau noch immer zu hoch sind, greift ab kommendem Montag (16.04.2021) die nächste Maßnahme. Im gesamten Landkreis gilt dann bis auf Weiteres eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Der Ortenaukreis hat dafür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen und alle betroffenen Städte und Gemeinden über die neue Regel informiert.

Für den einzelnen Bürger heißt das, dass er zwischen 21 und 5 Uhr nicht mehr ohne Weiteres seine Wohnung verlassen darf. Der eigene Garten oder Balkon zählen aber laut gängiger Rechtsauffassung mit dazu.

Ausnahmen von der neuen Verordnung gibt es nur für triftige Gründe. Dazu zählt zum Beispiel der Weg zur Arbeit oder eine anstehende Nachtschicht, ehrenamtliche Tätigkeiten wie bei der Feuerwehr, im Rettungsdienst oder beim Katastrophenschutz oder der Gang zum Arzt, Therapeuten oder Tierarzt.

Bestimmte Ausnahmen für Ehrenamt, Eltern oder Tierbesitzer möglich

Erlaubt ist auch die dringende Versorgung von Tieren wie etwa das Gassigehen mit dem Hund, sowie der Besuch von religiösen Veranstaltungen oder die Sitzungen kommunaler Gremien. Eine komplette Übersicht über alle Ausnahmen hat das Landratsamt Ortenaukreis online zusammengestellt.

Die Behörde musste diesen Schritt nun in die Wege leiten, weil die Region schon seit drei Tagen in Folge über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 pro 100.000 Einwohner liegt. Die so genannte Corona-Notbremse des Landes, aber auch die neue des Bundes sieht in so einem Fall entsprechende Maßnahmen wie nächtliche Ausgangsbeschränkungen vor.

(fw)