Der Bundesgerichtshof schiebt dem Handel mit E-Zigaretten in Deutschland einen Riegel vor.
Die sogenannten Liquids, also Flüssigkeiten dafür, dürfen ab sofort nicht mehr verkauft werden, wenn sie Nikotin enthalten – so das Urteil der Richter. Damit stufen sie E-Zigaretten erstmals als Tabakware ein. Rein rechtlich war das bisher unklar, weil dort kein Tabak verbrannt sondern Flüssigkeiten verdampft werden. Bis Ende Mai muss der Bund jetzt ein neues Gesetz schaffen.
Sofern das Rauchen der E-Zigarette nicht ärztlich als Rauchentwöhnung verordnet wurde ist das Liquid auch nicht als Arzneimittel anzusehen. Das in dem Liquid enthaltene Nikotin wird überwiegend aus Rohtabak gewonnen und ist deshalb ein Tabakerzeugnis.
...Es handelt es sich daher um ein Genussmittel, dem keine Arzneimitteleigenschaft zukommt...(BGH)