Coronavirus, Schutzimpfung, Impfung, Genesung, 2G-Regeln, Restaurant, Gastronomie, © Martin Schutt - dpa-Zentralbild / dpa (Symbolbild)

Gastwirte und Event-Veranstalter sollen Ungeimpfte bald ausschließen dürfen

Restaurantbetreiber dürfen wohl schon bald selbst entscheiden, ob für ihre Gäste 2G oder 3G gelten sollen

Wer im Südwesten ohne Corona-Schutzimpfung oder Genesenennachweis Essen gehen möchte, könnte vielerorts schon bald keinen Einlass mehr erhalten.

Die grün-schwarze Landesregierung in Baden-Württemberg möchte den Gastronomen und Event-Veranstaltern im Land voraussichtlich ab Mitte Oktober die Freiheit darüber geben, ob sie in Zukunft die so genannten 2G-Regeln anwenden möchten. Das sagte ein Sprecher des Sozialministeriums am Dienstag (05.10.2021) in einem Zeitungsinterview mit der Heilbronner Stimme.

Bislang gilt in der baden-württembergischen Gastonomie grundsätzlich das 3G-Modell, bei dem sowohl geimpfte, genesene als auch negativ getestete Menschen während der Corona-Pandemie Cafés, Restaurants und Kneipen besuchen dürfen. Mit der nächsten Änderung der Corona-Verordnung könnte sich das nun zu 2G ändern: Zutritt hätten dann nur noch vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene.

Lockerungen bei Maskenpflicht und Abstandsregeln in der Gastronomie in Aussicht

Im Gegenzug für die Verschärfungen beim Zutritt könnten dann unter Umständen auch Maskenpflicht und Abstandsregeln beim Restaurant- oder Kneipenbesuch vereinfacht werden oder ganz wegfallen.

Das Ganze ist allerdings optional, heißt: Die Entscheidung darüber, ob im Restaurant am Ende die striktere 2G- oder die lockerere 3G-Regelung gilt, haben die jeweiligen Betreiber selbst. Welche Pflichten über mögliche Nachweise und Dokumentation die Gastwirte dabei einzuhalten hätten, steht aktuell noch nicht fest.

Der Entwurf zur Änderung der Corona-Regeln befindet sich nach Angaben des Sprechers momentan noch in der regierungsinternen Abstimmung. Nach baden.fm-Informationen soll die neue Verordnung dann voraussichtlich Mitte Oktober verkündet werden und spätestens zum Monatsende in Kraft treten.

(fw) / dpa