Appell an Besucher: Verständnis für Situation der Einrichtungen
Seit dieser Woche sind in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen wieder Besuche erlaubt - allerdings mit starken Einschränkungen und unter Berücksichtigung strenger Hygieneregeln. In der Region besuchen Angehörige und Freunde die Bewohner und Patienten im Rahmen der Möglichkeiten. Doch nicht jeder Besuchsantrag kann bewilligt werden.
Der Offenburger Landtagsabgeordnete Thomas Marwein (Grüne) wendet sich nun an all jene, die einen Besuch kaum noch erwarten können: "Ich appelliere an die Einrichtungen, so viel Besuch wie möglich und vertretbar zu ermöglichen. Ich appelliere aber auch an alle Angehörigen und Freunde, Verständnis für die Situation der Einrichtungen aufzubringen, den Dialog (...) zu suchen und verantwortungsvoll mit den neuen Möglichkeiten umzugehen. Dazu gehört auch zu akzeptieren, dass gerade in der ersten Phase der Öffnung voraussichtlich nicht jedem Besuchswunsch zum Wunschtermin entsprochen werden kann“
Bei allem Verständnis für die angespannte Lage der Betroffenen, müssten Lockerungen so gestaltet sein, dass Risikogruppen, wie Menschen mit Grunderkrankungen, besonders geschützt seien, so Marwein.
Folgende Besuchsregeln gelten für Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderungen sowie in anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften:
- Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch erlaubt. Der Besuch wird dabei auf zwei Personen beschränkt.
- Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig.
- Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden, um den Einrichtungen ein Besuchsmanagement zu ermöglichen.
- Die Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden. Das ist notwendig, um nötigenfalls eine Kontaktnachverfolgung durchführen zu können.
- Einrichtungen können aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Händedesinfektion und mit Mund-Nasenschutz betreten werden.
- Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten.
- Die Einrichtungen haben in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept festzulegen.
Weitere Infos gibt es in der entsprechenden Verordnung des Landes.
(br)