Das Landgericht in Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass auch der digitale Nachlass eines Minderjährigen, hier in Form eines Facebook-Kontos, an die Eltern übergeht.
Die Mutter einer 15 Jährigen hatte gegen Facebook geklagt, da sie keinen Zugriff auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter hatte. Die Minderjährige ist aus bisher ungeklärten Umständen 2012 verstorben. Die Klägerin erhoffte sich durch den vollen Zugriff auf das Konto Hinweise auf einen möglichen Suizid. Zwischenzeitlich war das Konto aber durch eine unbekannte Person in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Dieser sperrt, auch nach Eingabe der korrekten Log-In Daten, das jeweilige Konto.
Gedenkzustand verhindert Voll-Zugriff auf Konto
Mit dem Gedenkzustand will Facebook Angehörigen und Freunden Verstorbener nach eigener Aussage die Möglichkeit geben, zusammenzukommen und Erinnerungen zu teilen. Dabei kann ein Netzwerk-Mitlgied zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt bestimmen, welcher eine beschränkte Auswahl an Aktionen durchführen kann. Dazu gehören unter anderem:
- Einen fixierten Beitrag verfassen (Bsps. um über einen Gedenkgottesdienst zu informieren)
- Auf neue Freundschaftsanfragen reagieren
- Profil- sowie Titelbild aktualisieren
- Optional: Download geteilter Inhalte auf Facebook
Der Nachlasskontakt kann dabei folgende Dinge nicht tun:
- Beiträge, Fotos oder andere Inhalte der Chronik entfernen
- Nachrichtenwechsel mit anderen Freunden lesen
- Freunde entfernen
- sich bei dem Konto anmelden
Gerade durch diese, im Gedenkzustand vorenthaltenen, Informationen erhoffte sich die Mutter aber wohl entscheidende Hinweise zum möglichen Suizid ihrer Tochter.
Persönlichkeitsrecht steht Urteil nicht im Wege
Das Gericht sieht die Eltern als Sorgeberechtigte im Recht zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere und das sowohl zu Lebzeiten, wie auch nach dem Tode. Die Eltern seien Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihrer minderjährigen Kinder, so das Gericht.
Auch das Datenschutzrecht sieht das Gericht durch den Zugriff auf Chats und Pinnwandeinträge nicht als verletzt an.
Bisher keine gesetzliche Regelung
Dem Anwalt der Eltern, Christian Pfaff, zufolge, ist es das erste Urteil in Deutschland, welches die Vererbbarkeit eines Facebook-Konots feststellt. Ausserdem habe der Gesetzgeber bisher keine Regelung festgelegt. Nicht geklärt sei weiterhin, ob auch die Eltern von Volljährigen Zugriff auf das Konto erhalten müssen.
- Mitteilung der Kanzlei der Klägerin
- Volltext Urteil (pdf-Dokument - Upload durch die Kanzlei der Klägerin)