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Arbeitnehmer sind auch im Ausland gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist aber, dass der Aufenthalt des Beschäftigten zeitlich befristet ist – hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Im konkreten Fall war ein Tierpfleger in einen vietnamesischen Nationalpark geschickt worden. Bei einem Unfall dort verlor der Mann ein Bein. Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger klagte und bekam Recht.