
Bundestagswahl 2025: Das muss man wissen
Erststimme, Zweitstimme, Briefwahl oder Fünf-Prozent-Hürde: Die Bundestagswahl erklärt
Am Sonntag (23.02.2025) ist vorgezogene Bundestagswahl. Mindestens 59,2 Millionen Wahlberechtigte sind an diesem Tag zum Urnengang aufgerufen. Dazu gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwähler (3,9 Prozent aller Wahlberechtigten). Dies umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind. Abgestimmt wird darüber, wer in den Bundestag einzieht. Die stärkste Kraft stellt dann auch den Bundeskanzler.
Wer darf bei der Bundestagswahl abstimmen?
Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ist jede deutsche Staatsbürgerin und jeder deutsche Staatsbürger wahlberechtigt, die oder der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnt. Das Recht, sich durch seine Stimmabgabe an einer Wahl zu beteiligen zu können, wird auch aktives Wahlrecht genannt.
Wer wird gewählt?
Zur oder zum Bundestagsabgeordneten kann gewählt werden, wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Das Recht, gewählt zu werden, nennt sich passives Wahlrecht. Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis jemanden vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen.
Was sind Erststimme und Zweitstimme?
Mit der Erststimme wird eine Person aus dem jeweiligen Wahlkreis direkt gewählt. Deutschland ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt. Die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnt das Direktmandat und zieht direkt in den Bundestag ein – jedoch nur, wenn die Partei insgesamt genügend Sitze durch die Zweitstimmen erhält.
Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr durch die Zweitstimmen zustehen, entfallen die Direktmandate mit den niedrigsten Stimmenanteilen. Dies nennt man Zweitstimmendeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für parteiunabhängige Wahlkreisbewerber: Diese erringen einen Sitz unmittelbar aufgrund einer relativen Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis.
Mit der Zweitstimme wählt man die Landesliste einer Partei. Diese Liste enthält die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken möchte. Die Zweitstimme bestimmt allein, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag erhält, und legt somit die Mehrheitsverhältnisse im Parlament fest.
Die Verteilung der Zweitstimmen untergliedert sich in Oberverteilung und Unterverteilung. Die Oberverteilung berechnet, wie viele Sitze einer Partei bundesweit zustehen, basierend auf dem Zweitstimmenergebnis. Nach der Unterverteilungwerden die Sitze dann auf die Landeslisten der Partei verteilt. Dabei haben Direktmandate Vorrang: Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Direktmandat gewinnen, ziehen allen voran in den Bundestag ein. Die weiteren Sitze, die einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden mit weiteren Kandidatinnen und Kandidaten von den Landeslisten besetzt.
Was ist die Fünf-Prozent-Hürde?
Parteien müssen bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen oder in mindestens drei Wahlkreisen die Erststimmenmehrheit gewinnen, um in den Bundestag einziehen zu können - unabhängig davon, ob die Kandidierenden aus diesen Wahlkreisen in den Bundestag einziehen. Denn das geschieht nur, wenn die Erststimmen jeweils von den Zweitstimmen gedeckt sind. Parteien nationaler Minderheiten – wie der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) – sind von der Fünf-Prozent-Hürde befreit.
Dürfen 16-Jährige bei der Bundestagswahl abstimmen?
Nein, bei der Bundestagswahl dürfen erst 18-Jährige wählen gehen. 16-Jährige dürfen in Deutschland das Europaparlament wählen. Auch bei Landtags- und Kommunalwahlen dürfen sie abstimmen.
Dürfen Bundesbürger im Ausland abstimmen?
Ob deutsche Staatsbürger im Ausland wählen können, kann von mehreren Faktoren abhängen.
Entweder:
Sie sind in Deutschland an Ihrem Wohnsitz gemeldet und befinden sich zum Zeitpunkt der Bundestagswahl (23. Februar 2025) zum Beispiel im Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland. Dann können Sie Ihr Wahlrecht per Briefwahl ausüben. Dafür müssen Sie bei Ihrer Gemeinde einen Wahlschein beantragen.
Oder:
Auslandsdeutsche, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie müssen dafür einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde stellen. Welche Gemeinde zuständig ist, erklärt das Auswärtige Amt. Die Formulare dafür gibt es bei der Bundeswahlleiterin. In diesem Fall müssen die Anträge handschriftlich unterschrieben werden und im Original an die Behörde gesendet werden.
Wie lange sind die Wahlräume geöffnet?
Bei der Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar 2025, haben die Wahlräume von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
Wie beantrage ich Briefwahl?
Wahlberechtigte können die Unterlagen für eine Briefwahl beantragen und diese dann ausgefüllt per Post ans Wahlamt schicken. Sie können aber auch direkt in die für sie zuständige Briefwahlstelle gehen und dort gleich ihre Stimme abgeben. Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes persönlich oder schriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt. Bei vielen Gemeinden kann man die Unterlagen auch online anfordern.
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck zur Beantragung der Briefwahl, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Dann erhalten Sie die Briefwahlunterlagen per Post. Diese bestehen aus einem Wahlschein, einem amtlichen Stimmzettel, einem amtlichen Stimmzettelumschlag, einem amtlichen Wahlbriefumschlag und einem Merkblatt.
Wie wähle ich per Briefwahl?
Erst- und/oder Zweitstimme auf dem Stimmzettel ankreuzen und den Stimmzettel anschließend in den Stimmzettelumschlag stecken und zukleben. Die auf dem Wahlschein unten befindliche „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Ort, Datum und Unterschrift versehen und den Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag stecken. Den Wahlbriefumschlag zukleben und ihn innerhalb Deutschlands unfrankiert (außerhalb Deutschlands ausreichend frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben.
(br/Landeszentrale für politische Bildung)