Grenzgänger von Quarantänepflicht ausgenommen - Einschränkungen gelten vorerst bis 31. Januar
Die am heutigen Montag (11.01.2021) in Kraft getretene neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg beinhaltet auch eine Verlängerung der Regelungen im kleinen Grenzverkehr. Es gilt eine Test- und Quarantänepflicht. Wie die Landesregierung mitteilt, gilt hier weiterhin die sogenannte "eingeschränkte 24-Stunden-Regelung", wonach Grenzgänger von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen sind. Alle anderen müssen sich, direkt nach ihrer Einreise nach Baden-Württemberg, für zehn Tage in häusliche Isolation begeben.
Das heißt: Von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die aus beruflichen oder schulischen Gründen aus- und einreisen müssen oder triftige Gründe vorweisen können - dazu gehören Einkaufen und Freizeitausflüge explizit nicht.
Erlaubt ist aber der Besuch von Verwandten ersten Grades sowie von Ehegatten oder Lebensgefährten oder auch bei geteiltem Sorgerecht für ein Kind. Wichtig: Der Aufenthalt im Nachbarland darf nicht länger als 72 Stunden dauern.
Seit heute gilt in Baden-Württemberg für Reisende eine Zwei-Test-Strategie. Das heißt: vor der Einreise aus einem Risikogebiet muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Hinzu kommt eine zehntägige Quarantänepflicht. Ab dem fünften Tag kann diese mit einem erneuten negativen Corona-Test beendet werden. Wer innerhalb der zurückliegenden sechs Monate eine Corona-Infektion überstanden hat und seit mindestens 21 Tagen als genesen gilt ist von der Quarantänepflicht ausgenommen.
(br)