Kaffee ist für zahlreiche Menschen in Deutschland unverzichtbar.
Ob es sich dabei um den traditionellen Filterkaffee, einen Espresso oder einen Latte Macchiato handelt – in der Gastronomie findet jeder seinen bevorzugten Kaffeegenuss. Allerdings lauern hinter den Kulissen bürokratische Hürden: Die Besteuerung von Kaffee und Kaffeegetränken in Deutschland ist äußerst kompliziert.
Kaffeesteuer-Wirrwarr: Konsum im Café vs. Kaffee zum Mitnehmen
Wer hätte gedacht, dass es steuerlich einen Unterschied macht, ob man seinen Kaffee im Café trinkt oder ihn zum Mitnehmen kauft? Tatsächlich differenziert das deutsche Steuerrecht genau hier: Kaffee, der im Café konsumiert wird, unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%, während Kaffee zum Mitnehmen nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert wird.
Die Begründung dafür ist, dass Kaffee im Café als Luxusgut gilt, während Kaffee zum Mitnehmen eher als Grundnahrungsmittel angesehen wird. Diese Logik stößt jedoch bei vielen auf Unverständnis – schließlich möchte man seinen Kaffee genießen, ohne sich mit komplexen Steuerangelegenheiten beschäftigen zu müssen.
Milchanteil: Eine steuerliche Herausforderung
Die unterschiedliche Besteuerung von Kaffee vor Ort und zum Mitnehmen ist schon verwirrend genug, aber auch der Milchanteil spielt eine Rolle. Milch ist in vielen Kaffeegetränken unerlässlich, und auch hier lauert die deutsche Bürokratie: Milch unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Gastronomen müssen daher den Milchanteil in ihren Kaffeegetränken gesondert besteuern.
Das bedeutet, den Umsatz in Kaffee und Milch aufzuteilen und die verschiedenen Steuersätze korrekt anzuwenden – ein bürokratisches Labyrinth. Die Unterscheidung zwischen Kaffee zum Verzehr im Café und Kaffee zum Mitnehmen sowie die Besteuerung des Milchanteils erschweren den Alltag für Gastronomen und sorgen für Verwirrung unter den Kaffeefreunden.
(pa)